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Lagerung von Gegenständen in Treppenräumen

Aus diesem Grunde dürfen in Treppenräumen keine Gegenstände gelagert oder aufgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Möbel, Schuhregale, Kinderwägen, Fahrräder etc. Dabei spielt es keine Rolle ob brennbar oder nicht brennbar. zoom


Die schnelle Rettung von Menschen und Tieren wird dadurch verzögert und die Löscharbeiten für die Feuerwehr werden stark behindert.

Die 2. Rettungswege können z. B. Balkone und Fenster sein. Fenster müssen i. L. mind. 0,90 breit und 1,20 m hoch sein. Fenster in der Dachfläche liegend müssen horizontal von der Traufkante gemessen max. 1,00 m entfernt sein.

Treppenräume sind im Brandfall Ihre Lebensversicherung !

Diese Gegenstände engen die Treppenlaufbreite ein. Gerade im Brandfalle können die Nutzer des Gebäudes und die Einsatzkräfte der Feuerwehr behindert und zusätzlich gefährdet werden. zoom
Die schnelle Rettung von Menschen und Tieren wird dadurch verzögert und die Löscharbeiten für die Feuerwehr werden stark behindert.zoom

Lagerung von Gegenständen in Treppenräumen

Prinzip des 1. und 2. Rettungsweges

Gemäß der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Hier sind grundsätzlich die Gebäudeeigentümer verpflichtet dies zu beachten.

In jeder baulichen Anlage mit Aufenthaltsräumen müssen 1. und 2. Rettungswege in jedem Geschoss vorhanden sein.

Die 1. Rettungswege sind die notwendigen Treppen oder Treppenräume – der
2. Rettungswege ist je nach Gebäudeklasse und Nutzung ein weiterer 2. baulicher Rettungsweg oder es kommen die Rettungsgeräte der Feuerwehren zum Einsatz.
Dies sind die Drehleitern und die tragbaren Leitern.

Treppenräume sind im Brandfall die 1. Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes.
Gleichzeitig dienen Treppenräume für die Feuerwehr als Angriffswege.

„Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“

Aus diesem Grunde dürfen in Treppenräumen keine Gegenstände gelagert oder aufgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Möbel, Schuhregale, Kinderwägen, Fahrräder etc. Dabei spielt es keine Rolle ob brennbar oder nicht brennbar.


Diese Gegenstände engen die Treppenlaufbreite ein.
Gerade im Brandfalle können die Nutzer des Gebäudes und die Einsatzkräfte der Feuerwehr behindert und zusätzlich gefährdet werden.
Die schnelle Rettung von Menschen und Tieren wird dadurch verzögert und die Löscharbeiten für die Feuerwehr werden stark behindert.

Die 2. Rettungswege können z. B. Balkone und Fenster sein.
Fenster müssen i. L. mind. 0,90 breit und 1,20 m hoch sein.
Fenster in der Dachfläche liegend müssen horizontal von der Traufkante gemessen max. 1,00 m entfernt sein.

Treppenräume sind im Brandfall Ihre Lebensversicherung!


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